Mitgliedschaft
Wir freuen uns über alle, die bei uns mitmachen wollen. Wenn Sie sich entscheiden, bei uns Mitglied zu werden, bitten wir Sie, das untenstehende oder das auf der Seite Kontakt & Impressum stehende Formular auszufüllen und bei uns einzureichen. Wir werden uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Da wir als gemeinnützig anerkannt sind, können Sie Ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen.
Außerdem finden Sie auf dieser Seite unsere Satzung sowie die Datenschutzerklärung gemäß der Europäischen Datenschutzgrundverordnung.
Satzung des Fördervereins der Krebsberatungsstelle Tübingen e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der Förderverein trägt den Namen „Förderverein der Krebsberatungsstelle Tübingen e.V.“
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Der Förderverein hat seinen Sitz in Tübingen. Das Geschäftsjahr des Fördervereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Fördervereins
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Zweck des Fördervereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens durch die ideelle und finanzielle Förderung der psychosozialen Krebsberatungsstelle und deren Aussenstellen am Comprehensive Cancer Center Tübingen – Stuttgart (CCCT) des Universitätsklinikums Tübingen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO. Der Förderverein will dazu beitragen, das breitgefächerte Leistungsspektrum der Krebsberatung aufrecht zu erhalten und damit die niederschwellige ambulante Versorgung von Krebspatienten/innen und Angehörigen dauerhaft zu gewährleisten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Spenden und Förderbeiträge werden vom CCCT ausschließlich zweckgebunden zugunsten der „Psychosozialen Krebsberatungsstelle für Angehörige und Betroffene“ verwendet.
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Alle Mittel, die der Arbeit des Fördervereins zufließen, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Fördervereins. Werden Mitglieder zur Erfüllung des Fördervereinszwecks mit Aufgaben betraut, so können sie eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.
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Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins weder einbezahlte Beiträge zurück noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vermögen des Fördervereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Dem Förderverein gehören aktive Mitglieder und passive Mitglieder an. Aktive Mitglieder beteiligen sich an der Durchführung der durch die Satzung festgelegten Aufgaben des Fördervereins. Passive Mitglieder fördern die Aufgaben des Fördervereins materiell oder ideell.
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Die aktive Mitgliedschaft können nur natürliche Personen erwerben.
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Die passive Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben.
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Der Eintritt in den Förderverein erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, mit der der/dieAntragsteller/in für den Fall der Aufnahme die Satzung anerkennt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Wird beabsichtigt abzulehnen, ist dem/der Antragsteller/in Möglichkeit zur mündlichen und schriftlichen Stellungnahme zu geben. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ablehnungsbeschlusses steht dem/der Antragsteller/in das Recht auf Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 5 Stimmrecht
1. Das Stimmrecht kann von jedem Mitglied ausgeübt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Tod, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Ausschluss durch den Vorstand wegen den Förderverein schädigenden Verhaltens oder aus anderen wichtigen Gründen. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Geschäftsjahres.
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Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
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Wenn ein Mitglied gegen die Fördervereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder ähnlich wichtige Gründe vorliegen, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Förderverein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung gegeben werden. Innerhalb eines Monats ab Zustellung des Beschlusses steht dem Mitglied das Recht auf Beschwerde zu. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Mindesthöhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 Organe des Fördervereins
Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen: dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassenführer/in,weitere Mitglieder können hinzukommen. Mitglieder des Vorstands müssen Mitglieder des Fördervereins sein. Dem Vorstand gehört kraft dieser Satzung mindestens ein/eine von der psychosozialen Krebsberatungsstelle bestellte/r, dort festangestellte/r Mitarbeiter/in an. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.
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Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.
§ 10 Aufgaben des Vorstands
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Der Vorstand leitet die Fördervereinsarbeit und ist für die laufenden Geschäfte zuständig.
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Er nimmt in regelmäßigen Abständen Berichte über die Arbeit der Psychosozialen Krebsberatungsstelle entgegen.
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Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
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die beratende Begleitung der psychosozialen Krebsberatungsstelle entsprechend dieser Satzung und
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die Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsberichte über die Finanzmittel, die der psychosozialen Krebsberatungsstelle über den Förderverein zugeflossen sind.
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§ 11 Einberufung und Beschlussfassung
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Die Einberufung des Vorstands erfolgt nach Bedarf durch den Vorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnungspunkte. Eine Einladungsfrist von zwei Wochen sollte eingehalten werden.
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Der Vorstand muss einberufen werden, wenn es von mindestens drei Mitgliedern schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte beantragt wird.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
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Die Beschlüsse des Vorstands werden mit Stimmenmehrheit gefasst; sie sind schriftlich niederzulegen und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
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Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
§ 12 Mitgliederversammlung
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Eine Mitgliederversammlung ist vom/von der Vorsitzenden des Vorstands nach Bedarf, mindestens alle zwei Jahre einzuberufen; sie muss einberufen werden, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich beantragt wird.
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Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den/die Vorsitzende/n unter Bekanntgabe des Tagungsortes, der Zeit und der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Termin.
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Anträge der Mitglieder auf Ergänzung der Tagesordnung sind dem/der Vorsitzenden spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
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Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
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die Wahl des Vorstands entsprechend § 8 der Satzung
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die Entgegennahme des Jahresberichts einschließlich der Darstellung der finanziellen Situation der psychosozialen Krebsberatungsstelle
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die Entlastung des Vorstands
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die Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Fördervereins-Arbeit
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die Festsetzung des Vereinsbeitrags
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die Wahl der Kassenprüfer/innen
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die Beratung von Anträgen zur Tagesordnung
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die Entscheidung über Beschwerden bei Ablehnung der Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Fördervereins
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§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
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Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden oder im Falle seiner/ihrer Verhinderung vom/von der Stellvertreter/in geleitet.
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Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Die Abstimmung ist geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt.
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Wahlen sind grundsätzlich geheim. Es kann offen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn der bzw. die Bewerber/in damit einverstanden ist und kein Mitglied widerspricht.
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Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder notwendig.
§ 15 Kassenprüfung
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Für die Kassenprüfung sind zwei Kassenprüfer/innen auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung zu wählen.
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Sie haben jederzeit das Recht und die Pflicht, Kassenprüfungen vorzunehmen. Mindestens einmal vor der Mitgliederversammlung ist die Kassenführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.
§ 16 Auflösung des Fördervereins
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Die Auflösung des Fördervereins kann nur in einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Fördervereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Fördervereins dem CCCT des Universitätsklinikums Tübingen zu, das es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Satzung zu verwenden hat.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung wurde in der Versammlung am 04. Dezember 2018 verabschiedet und tritt mit der Verabschiedung in Kraft.
Datenschutzerklärung
1. Alle personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung der Zwecke des Vereins erhoben, gespeichert, verändert und gelöscht werden, werden nach den gesetzlichen Vorgaben der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) und darauf basierender Rechtsvorschriften behandelt. Personenbezogene Daten sind Informationen über eine natürliche Person, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist, z.B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer. Informationen, bei denen kein Bezug zu einer natürlichen Person hergestellt werden kann, sind keine personenbezogenen Daten.
2. Jedes Vereinsmitglied hat das
a) Recht auf Auskunft (Art. 15 EU-DSGVO),
b) Recht auf Berichtigung oder Löschung (Art. 16, 17 EU-DSGVO),
c) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 EU-DSGVO),
d) Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 EU-DSGVO),
e) Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 EU-DSGVO).
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Wir setzen technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre durch uns verarbeiteten Daten gegen Manipulationen, Verlust, Zerstörung und gegen den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
Fassung Dezember 2018